Leitsatz

Ein Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Insolvenzverwalter. Dieser beantragte beim Finanzamt die Übersendung eines Kontoauszugs der Finanzkasse. Als Rechtsgrundlage berief er sich auf die Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) des Landes Rheinland-Pfalz. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da ein solcher Anspruch für den Insolvenzverwalter nicht bestünde.

 

Entscheidung

Auch beim Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz urteilte, dass ein Anspruch des Klägers auf Erteilung von Kontoauszügen der Finanzkasse nicht bestünde. Zwar sei die Bestimmung des LIFG auch gegenüber den Finanzbehörden anwendbar, doch bestünde nach diesem Gesetz lediglich ein Anspruch auf Ausübung eines sachgerechten Ermessens hinsichtlich eines auf ein berechtigtes Interesse gestützten Auskunftsanspruchs. Dabei könne dieser Anspruch nicht weiter gehen als der Anspruch, der nach der AO bestehe. Nach der AO gibt es aber keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Vielmehr müsse durch sachgerechte Ermessensausübung entschieden werden, ob im jeweiligen Einzelfall Akteneinsicht gewährt werde. Hier habe das Finanzamt ermessensfehlerfrei gehandelt, als sie dem Kläger die Einsicht und die Übersendung der Kontoauszüge verwehrt habe.

 

Hinweis

Die Frage der Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren ist eine solche, die immer wieder Fragen aufwirft. Grundsätzlich besteht Einigkeit dahingehend, dass es einen allgemeinen Anspruch auf Akten nicht gibt, da anders als in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts ein solcher Anspruch nicht normiert ist. Strittig ist indes, ob sich ein weitergehender Anspruch auf Akteneinsicht aus den Regelungen der Informationsschutzgesetze des Bundes oder der einzelnen Bundesländer herleiten lässt [1]. Auch die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Während das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 15.6.2011, 8 A 1150/10) einen Auskunftsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung nach dem Informationsfreiheitsgesetz bejaht hat, haben andere Gerichte einen Vorrang der AO gesehen [2]. Hinzu kommt, dass für die Bundesfinanzverwaltung das Bundesgesetz gilt, für die Landesfinanzbehörden aber das jeweilige Landesrecht Anwendung findet. Dabei kann das Recht von Bundesland zu Bundesland verschieden ausgestaltet sein. Rechtsklarheit wäre hier aber sehr wünschenswert, da es nur schwer dem Bürger vermittelbar erscheint, dass er in einem Bundesland ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht hat im andern aber nicht. Das FG Rheinland-Pfalz vertritt dabei die Auffassung, dass der AO ein Vorrang gegenüber dem Landesgesetz zukommt. Ob dies indes der Weisheit letzter Schluss ist, bleibt abzuwarten. In jedem Fall ist eine klarstellende Entscheidung zu dieser Frage wünschenswert.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2011, 1 K 1776/10

[1] siehe hierzu Seer, in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 91 AO Tz. 28ff.
[2] vgl. hierzu Seer, in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 91 AO Tz. 29 m.w.N., auch aus der Literatur

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