Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen eines Handelsgewerbes i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB ist, dass das Gewerbe eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Ob diese tatsächlich vorhanden ist, ist unerheblich. Grundsätzlich wird bei jedem Gewerbe zunächst vermutet, dass dessen Ausübung auch einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Achtung: Diese gesetzliche Vermutung der Kaufmannseigenschaft muss der Unternehmer im Streitfall widerlegen. Er muss also darlegen und beweisen, dass er gerade keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb eingerichtet hat und somit nicht als Kaufmann zu behandeln ist.

Eine kaufmännische Einrichtung liegt u. a. dann vor, wenn

  • es eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung gibt,
  • eine kaufmännische Bezeichnung (Firma) geführt wird,
  • die Vertretung kaufmännisch geregelt wird,
  • es eine kaufmännische Haftung gibt.

Ab wann ein Unternehmen die Grenze zu einem erforderlichen kaufmännischen Geschäftsbetrieb überschreitet, ist nicht starr festgelegt. Kriterien für die Art der Geschäftstätigkeit sind z. B. umfangreiche Werbung, Lagerhaltung in größerem Umfang, Inanspruchnahme von Krediten, vielfältiges Waren- oder Leistungsangebot. Der Umfang der Geschäftstätigkeit lässt sich ablesen aus dem Umsatzvolumen, Anlage- und Umlaufvermögen, Größe des Geschäftslokals u.Ä.

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