Begriff

Katalogleistungen sind bestimmte sonstige Leistungen, die zu einem von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Ort der sonstigen Leistung führen können. Wird eine solche sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt, ist der Ort der Leistung im Drittland.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Katalogleistungen sind abschließend in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführt. Die Rechtsfolge des Orts der Leistung am Sitzort des im Drittlandsgebiet ansässigen Leistungsempfängers ergibt sich aus § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG. Die Finanzverwaltung hat in Abschn. 3a.8 – 3a.13 UStAE zu den Regelungen Stellung genommen. Durch unionsrechtliche Veränderungen hat § 3a Abs. 4 UStG in den vergangenen Jahren sukzessive an Bedeutung verloren.

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