Wird eine in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführte sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer erbracht, der seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, ergibt sich aus § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG für diese sonstige Leistung keine Rechtsfolge. Regelmäßig ist der Ort der sonstigen Leistung dann dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.[1] Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte des leistenden Unternehmers aus erbracht, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo die Betriebsstätte unterhalten wird.
Leistungsausführung an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet
Das Datenverarbeitungsunternehmen D aus Nürnberg erbringt eine Leistung im Bereich der Datenverarbeitung an einen nichtunternehmerisch tätigen Verein in Frankreich, dem keine USt-IdNr. erteilt worden ist.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nicht nach § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG i. V. m. § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, da der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, der seinen Sitz im Gemeinschaftsgebiet hat. Die Leistung des D ist daher nach § 3a Abs. 1 UStG in Nürnberg ausgeführt und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar in Deutschland. § 3a Abs. 2 UStG ist nicht anwendbar, da dem Leistungsempfänger (juristische Person) keine USt-IdNr. erteilt worden ist und der Verein nicht unternehmerisch tätig ist.
Prüfung der Sonderregelungen, wenn der Ort der Leistung unter § 3a Abs. 1 UStG fällt
Grds. sollten in den Fällen, in denen sich der Ort einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt, noch die Ausnahmeregelungen des § 3a Abs. 5 und Abs. 6 UStG geprüft werden. Dies betrifft seit dem 1.1.2015 insbesondere die elektronisch ausgeführten Dienstleistungen und die Telekommunikationsdienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG.
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