Wird eine in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführte sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer erbracht, der seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, ergibt sich aus § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG für diese sonstige Leistung keine Rechtsfolge. Regelmäßig ist der Ort der sonstigen Leistung dann dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.[1] Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte des leistenden Unternehmers aus erbracht, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo die Betriebsstätte unterhalten wird.

 
Praxis-Beispiel

Leistungsausführung an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet

Das Datenverarbeitungsunternehmen D aus Nürnberg erbringt eine Leistung im Bereich der Datenverarbeitung an einen nichtunternehmerisch tätigen Verein in Frankreich, dem keine USt-IdNr. erteilt worden ist.

Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nicht nach § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG i. V. m. § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, da der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, der seinen Sitz im Gemeinschaftsgebiet hat. Die Leistung des D ist daher nach § 3a Abs. 1 UStG in Nürnberg ausgeführt und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar in Deutschland. § 3a Abs. 2 UStG ist nicht anwendbar, da dem Leistungsempfänger (juristische Person) keine USt-IdNr. erteilt worden ist und der Verein nicht unternehmerisch tätig ist.

 
Wichtig

Prüfung der Sonderregelungen, wenn der Ort der Leistung unter § 3a Abs. 1 UStG fällt

Grds. sollten in den Fällen, in denen sich der Ort einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt, noch die Ausnahmeregelungen des § 3a Abs. 5 und Abs. 6 UStG geprüft werden. Dies betrifft seit dem 1.1.2015 insbesondere die elektronisch ausgeführten Dienstleistungen und die Telekommunikationsdienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG.

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