Die Vorteile einer elektronischen Registrierkasse sind unübersehbar. Die Flucht nach hinten will wohlüberlegt sein. Die Entscheidung trifft allein der Steuerpflichtige – jedoch in der Gewissheit, sich dadurch unwillkürlich dem Verdacht der Einreihung in den Kreis der Steuerunehrlichen auszusetzen. Es ist weniger die offene Ladenkasse, die ihn verdächtig macht – denn sie wird auch von zahlreichen seriösen Unternehmern eingesetzt –, sondern der Wechsel vom komfortablen elektronischen Kassensystem zurück zur Einfachkasse. Nicht nur der Betriebsprüfer wird eine solche Kassenführung argwöhnisch und besonders intensiv unter die Lupe nehmen, auch der Steuerberater meldet vielleicht mangels fehlender Nachprüfbarkeit Zweifel an und wird sich im schlimmsten Fall aus Haftungsgründen distanzieren.

In der Literatur werden zunehmend Stimmen laut, die behaupten, mit einer offenen Ladenkasse ließe sich schon dem Grunde nach keine ordnungsmäßige gesetzeskonforme Kasse führen. Ihre Argumentation ist keinesfalls abwegig und wird rechtlich nachvollziehbar begründet.

Der Gesetzgeber und die Gerichte sehen es noch anders.

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