Ab 2020 müssen elektronische Kassensysteme gemäß § 146a AO technisch gegen nachträgliche steuerschädliche Veränderungen geschützt werden. Werden Änderungen im Nachhinein erforderlich, so müssen diese jederzeit nachvollziehbar sein und so protokolliert werden, dass der ursprüngliche Inhalt lesbar bleibt. Systeme, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Nur solche Kassen dürfen danach noch eingesetzt werden. Die Branche erwartete aufgrund der neuen Rechtslage einen milliardenschweren Umsatzzuwachs. Für den einzelnen Unternehmer ist der Austausch der Hardware jedoch mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden, den nicht jeder stemmen kann. Manch einer wird sich die Frage gestellt haben, ob er auf die Neuanschaffung eines teuren Systems nicht lieber gänzlich verzichten sollte. Bei einer Rückkehr zur Einfachstkasse könnte er sich dadurch gleichzeitig von den strengen, für elektronische Kassen geltenden, Aufzeichnungspflichten befreien. Zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen, klingt verlockend.

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