Der Unternehmer haftet grundsätzlich für seine Buchführung. Das gilt auch dann, wenn er steuerlich betreut wird. Eine schlampige Kassenführung hat immer der Unternehmer zu verantworten, denn von ihm wird die Kasse geführt. Delegiert er bestimmte Aufgaben an seine Mitarbeiter, so ist es die Pflicht des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass diese auch gemäß seinen Vorgaben umgesetzt werden. Fehler, die im Rahmen der Grundaufzeichnungen, insbesondere bei der täglichen Erfassung der Einnahmen, gemacht werden, sind ausschließlich dem Steuerpflichtigen anzulasten. Unabhängig davon, wie umfassend der Steuerberater an der Erstellung der Buchführung vertragsgemäß mitwirkt, muss der Unternehmer seinen kaufmännischen Pflichten als ordentlicher Kaufmann nachkommen. Nur in Ausnahmefällen kann er seinen Steuerberater für Mängel in Haftung nehmen.

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