Grundsätzlich müssen die elektronischen Kassen beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Ebenso muss eine Außerbetriebnahme dem Finanzamt gemeldet werden. In der Meldung sind folgende Angaben zu machen:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Diese Mitteilungspflicht ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit zum Finanzamt ausgesetzt[1] (bis voraussichtlich 2024; Stand Juni 2023).
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