Oberstes Gebot bei einer Schätzung ist, die Höhe der Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen mit großer Wahrscheinlichkeit so nahe als möglich kommt. Auch wenn eine sog. Strafschätzung ausscheidet, da sie unzulässig ist, bleibt immer noch eine große Bandbreite übrig. Nach einem Beschluss des BFH vom 13.10.2003[1] muss das gewonnene Schätzungsergebnis schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.

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