Ist der Prüfer nämlich der Auffassung, dass die vorgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht so beschaffen sind, dass es ihm innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, sich einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens zu verschaffen, wird er die Buchführung verwerfen. Das bedeutet, er wird die vorgelegte Buchführung nicht mehr für die Besteuerung heranziehen können. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO ist unausweichlich. Da hat der Prüfer wenig Spielraum.

Schlimmer noch: Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen (Kassen-)Buchführung und wird diese verworfen, so hat sie auch keinerlei Beweiskraft mehr. Die in § 158 AO beschriebene "Richtigkeitsvermutung" wird dadurch ausgehebelt. Die Folge ist, dem Unternehmer oder seinem steuerlichen Berater werden jegliche Argumente, die sich aus den vorhandenen Aufzeichnungen ergeben, entzogen, um einer möglicherweise unzutreffenden Schätzung gegenzuhalten.

In solchen Fällen, in denen eine steuerliche Schätzung geboten und dem Grunde nach zweifelsfrei auch begründet ist, geht es nur noch um die Höhe.

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