5.6.1 Das "Schichtzettel-Urteil"

BFH-Urteil v. 26.2.2004[1]

Werden die Inhalte der Schichtzettel unmittelbar und vollständig nach Auszählung der Tageskasse in das Kassenbuch übertragen, müssen die Schichtzettel trotz ihres Charakters als Einnahmenursprungsaufzeichnungen nicht aufbewahrt werden.

Die Vernichtung der Schichtzettel ist aber nur dann zulässig, wenn alle einzelnen Daten übertragen werden. Komprimierte Daten erfüllen diese Anforderungen nicht.

Mietwagenunternehmer müssen keine Schichtzettel führen. Stattdessen müssen nach dem Personenbeförderungsgesetz die Beförderungsaufträge aufbewahrt werden.

5.6.2 Vernichtung von Schichtzetteln

BFH-Urteile v. 7.2.2007[1]

Diese beiden Entscheidungen des BFH beziehen sich ebenfalls auf die grundsätzliche Aufbewahrungspflicht von Schichtzetteln. Im Urteilsfall geht die Klägerin davon aus, dass sich aus der Betriebsprüfungskartei keine Aufbewahrungspflicht der Schichtzettel ergibt. Der Senat war der Auffassung, dass sich aus dieser Kartei zum Bereich Personenkraftwagenverkehr keine bindende Aussage ableiten lässt, die eine Vernichtung der Schichtzettel bejaht.

5.6.3 Ausnahme: Schichtzettelaufbewahrung

FG Hamburg v. 11.11.2014[1]

Die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Inhalt der Schichtzettel unmittelbar nach der Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

Für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen ist die Methode, die geschätzte Jahresfahrleistung mit einer empirisch begründbaren Größe "Umsatz (netto) pro gefahrenen km" zu multiplizieren, sachgerecht.

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