Als Teil des Konkunkturpakets hatte die Bundesregierung eine zeitlich befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen. Der Regelsteuersatz von bisher 19 % wurde auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % wurde ab dem 1.7.2020 auf 5 % abgesenkt. Die Verminderung war zeitlich auf ein halbes Jahr bis zum 31.12.2020 befristet. Mit diesem Maßnahmepaket wollte die Bundesregierung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Unternehmer und Verbraucher entschärfen. Danach sollten Händler und Dienstleister die niedrigere Umsatzsteuer an ihre Kunden weitergeben. Eine Verpflichtung hierzu gab es jedoch nicht. Die gesparte Steuer konnte und durfte auch zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden.

Die vorübergehende Senkung des Steuersatzes hatte auch Auswirkungen auf das mobile Gewerbe. Die Frage, ob die Steuervorteile im Taxigewerbe an die Kunden weitergegeben wurden oder nicht, d. h. ob Taxifahren möglicherweise billiger wurden, beantwortet sich fast von selbst. Taxipreise sind Bruttopreise. Der vom Taxameter angezeigte Fahrpreis ist unabhängig von der Höhe des darin enthaltenen Umsatzsteuersatzes und richtet sich ausschließlich nach dem jeweils geltenden Tarif. Eine nur auf ein halbes Jahr begrenzte Tarifänderung wird wohl keine Kommune bzw. kein Landkreis ernsthaft in Erwägung gezogen haben. Der Aufwand wäre einfach zu groß gewesen.

Während zahlreiche Unternehmen die Umstellung auf den kurzzeitig verminderten Steuersatz als erheblichen bürokratischen Aufwand beklagten, hielt sich dieser für den Taxiunternehmer in Grenzen. Je nach Leistung musste der Taxifahrer auf der Quittung lediglich den Prozentsatz mit 5 % angeben, bzw. den vorgedruckten Steuersatz von 7 % handschriftlich abändern. Bei Fahrten und Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, war der Steuersatz von 19 % auf 16 % zu korrigieren. Für den Fahrgast blieb der Preis gleich.

Wurde der Steuersatz nicht korrigiert, schuldet der Unternehmer die auf der Rechnung/Quittung ausgewiesene höhere Steuer.[1]

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