Für Tariffahrten bis 50 km innerhalb des Pflichtfahrgebiets gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Der genehmigte Taxiverkehr zählt, soweit er innerhalb der Grenzen von 50 km und innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird, zum öffentlichen Personennahverkehr.

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