11.1.1 Tariffahrten

Für Tariffahrten bis 50 km innerhalb des Pflichtfahrgebiets gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Der genehmigte Taxiverkehr zählt, soweit er innerhalb der Grenzen von 50 km und innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird, zum öffentlichen Personennahverkehr.

11.1.2 Beförderungspflicht

Für Tariffahrten innerhalb des Tarifbereichs gilt grundsätzlich die Beförderungspflicht gem. § 22 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) i. V. m. § 13 BOKraft. Nur unter besonderen Umständen darf einem Fahrgast eine Taxifahrt verweigert werden. Ausnahmen von dieser Verpflichtung liegen vor, wenn ein Gast zahlungsunfähig oder sehr betrunken ist, raucht oder ein aggressives Verhalten zeigt.

11.1.3 Krankenfahrten

Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg v. 7.9.2015 unterliegen Krankenfahrten mit nicht speziell hierfür ausgestatteten Fahrzeugen dem ermäßigten Steuersatz.[1] Das gilt auch für Krankenfahrten, die mit Mietwagen ausgeführt werden, wenn die Gesamtfahrstrecke (bei Wartefahrten Hin- und Rückfahrt) weniger als 50 km beträgt.

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