Ein Automatenaufsteller macht geltend, dass die von ihm eingesetzten Geldspielautomaten nur eine Speicherung der Daten von 2 Monaten ermöglichen. Weder eine Überprüfung der erklärten Einnahmen noch Plausibilitätsprüfungen waren im Urteilsfall[1] möglich, da auch die papiernen Statistikstreifen nicht aufbewahrt wurden.

Der Senat war der Auffassung, dass die Löschung der Speicherinhalte nach 2 Monaten im Hinblick auf den geringen Speicherbedarf unter technischen Gesichtspunkten nicht erforderlich sei. Die vorzeitige Datenlöschung aus "unerfindlichen Gründen", so der Senat in der Urteilsbegründung, verstoße ebenso gegen die Ordnungsvorschriften der AO wie die Vernichtung der Statistikstreifen.

Diese gehören zu den sonstigen Unterlagen i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO, vergleichbar den Registrierkassenstreifen, Kassenzetteln und Bons, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Neben den Ein- und Auswürfen geben diese auch Aufschluss über die Veränderungen der Bestände im Auszahlungsvorrat.

Das Gericht rechtfertigte die vom Finanzamt durchgeführte Hinzuschätzung der Einnahmen dem Grunde und der Höhe nach. Aufgrund der vorgetragenen Sachverhalte im Urteilsfall bemängelte der Senat sogar, dass die Hinzuschätzung aus seiner Sicht etwas zu niedrig ausgefallen sei.

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