Die Branche ist mächtig. Nicht verwunderlich wäre auch eine künftige, vom Fachverband der Automatenindustrie eigens erwirkte steuerrechtliche Sonderregelung. Während nämlich für klassische elektronische (Alt-) Registrierkassen gemäß BMF-Schreiben v. 26.11.2010[1] eine steuerliche Übergangsvorschrift bis zum Ablauf des Jahres 2016 galt, durften Glückspielautomaten ungeachtet der steuerlichen Vorschriften bis zum 10.11.2018 weiterbetrieben werden. Nach § 20 SpielV[2] gilt diese Regelung für Spielgeräte, soweit sie vor dem 10.11.2014 angeschafft wurden. Den derzeitigen steuerlichen Anforderungen genügt diese Regelung nicht.

[2] SpielV v. 27.1.2006 i. d. F. v. 18.7.2016.

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