Nach § 13 Nr. 9 SpielV[1] muss das Spielgerät eine Kontrolleinrichtung beinhalten, die sämtliche Einsätze, den Gewinn und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Das Kontrollmodul ist fester Bestandteil der Gerätesoftware und hat die Aufgabe, die Einhaltung der sog. Eckdaten der Spielverordnung zu überwachen. So wird beispielsweise der "Spieleraufwand" errechnet, indem die tatsächlich zum Spiel eingesetzten Beträge um die gewonnenen Beträge vermindert werden. Der Spieleraufwand muss in der Regel dem Saldo (1)-Wert entsprechen, welcher sich aus dem Geldeinwurf und dem Geldauswurf errechnet. Im Saldo (1) sind demnach auch Beträge erfasst, die zwar eingeworfen, jedoch nicht zum Spiel verwendet und anschließend wieder ausgezahlt wurden. Differenzen können sich nur dann ergeben, wenn zum Zeitpunkt der Geräteauslesung noch ein Gewinnvorrat eines Spielers registriert ist. Eine Konstellation, die einen eher seltenen Ausnahmefall abbildet. Gemäß § 13 Nr. 9a SpielV müssen die von der Kontrolleinrichtung erfassten Daten dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind. Ihre Vollständigkeit muss erkennbar sein und es muss feststellbar sein, ob nachträgliche Veränderungen vorgenommen wurden.

[1] SpielV v. 27.1.2006 i. d. F. v. 18.7.2016.

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