Geldspielgeräte sind nach den Ausführungen der GoBD[1] Bestandteile des betrieblichen Datenverarbeitungssystems. Da mit Geldspielgeräten Bareinnahmen aufgezeichnet werden, gehören sie vergleichbar den Registrierkassen unstrittig zu den Vor- bzw. Nebensystemen einer elektronischen Buchführung. Auch wenn im BMF-Schreiben v. 26.11.2010[2] zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften Geldgewinnspielgeräte nicht explizit erwähnt werden, so sind dennoch alle steuerlichen und außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zu beachten. Folglich verlangt der Gesetzgeber auch von gewerblichen Betreibern von Geldspielgeräten die Aufbewahrung und Vorhaltung aller steuerlich relevanten digitalen Einzeldaten in maschinell auswertbarer Form.

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