Manchmal fühlt sich ein Gastwirt verpflichtet, einem befreundeten Geschäftsmann Waren abzukaufen (z. B. besondere Weine), obwohl er sie gar nicht braucht. Da er die Weine nicht auf seiner Getränkekarte führt, will er sie in seinem Lokal auch nicht anbieten oder darf sie vielleicht aus vertraglichen Gründen gar nicht verkaufen. Werden diese Waren privat verbraucht oder verschenkt, ohne dies näher zu erläutern, verbleibt der Betrag des Gefälligkeitseinkaufs im Wareneingang und wird bei einer Nachkalkulation mit dem üblichen Rohgewinnaufschlag belegt. Der dazu gehörende Umsatz bleibt jedoch aus. Die so entstehende Kalkulationsdifferenz wirft Fragen auf. Ein ganz normaler und im Geschäftsleben auch üblicher Sachverhalt, der unkommentiert jedoch Folgen haben kann.

Eine gesonderte Privatentnahme wird i. d. R. nicht gebucht, weil der Eigenverbrauch mit den Pauschbeträgen der amtlichen Richtsatzsammlung bereits berücksichtigt wurde. Es sollte daher klargestellt werden, dass der tatsächliche Eigenverbrauch die pauschal berücksichtigten Werte übersteigt.

Auch in solchen Fällen empfiehlt es sich, Aufzeichnungen zu führen. Ein kurzer Vermerk reicht oftmals aus und erspart viel Ärger.

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