Im Grunde kann jeder Restaurantbesuch eines Finanzbeamten nachträglich zu einer verdeckten Beobachtung umqualifiziert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beamte aus privatem Anlass anwesend ist oder ob er einem dienstlichen Auftrag nachkommt. Da er sich nicht zu erkennen gibt, hat der Gastwirt davon keine Kenntnis. Dabei kann u. a. das Tippverhalten des Kellners ebenso Gegenstand der heimlichen Beobachtung sein wie das Belegausgabeverhalten. Ein interner Aktenvermerk über das während des Aufenthalts Beobachtete kann eine spätere Kassen-Nachschau auslösen. Ein zeitlicher Zusammenhang ist nicht unbedingt erforderlich. Sogar anonym bei der Behörde eingegangene Schilderungen auffälliger Beobachtungen müssen gesammelt werden und können steuerliche Überprüfungen nach sich ziehen.

Der Gastwirt steht unter ständiger Beobachtung – vom Gesetzgeber so gewollt und völlig legal. Dass nicht jeder Gaststättenbetreiber hierfür vollstes Verständnis aufbringt, ist nachvollziehbar. Andererseits dürfte wohl nicht jeder Gast ein Interesse daran haben, anderen ein steuerliches Bein zu stellen, nur weil ihm die Suppe nicht geschmeckt hat und längst nicht jeder Finanzbeamte mutiert zur "Steuersau", wenn er privat unterwegs ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge