Seit dem 1.1.2018 müssen auch Friseurbetriebe jederzeit damit rechnen, dass ihr Abrechnungssystem und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Kassenaufzeichnungen im Rahmen einer Kassen-Nachschau gem. § 146b AO vor Ort überprüft werden. Bei diesem besonderen Verfahren zur zeitnahen Prüfung einer Kassenbuchführung handelt es sich um keine Außenprüfung im Sinne der §§ 193  ff. AO. Eine Kassen-Nachschau wird nicht vorher angekündigt. Sie beschränkt sich auch nicht auf Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem einsetzen. Auch Betriebe, die eine offene Ladenkasse verwenden, sind vor einer Kassen-Nachschau und einem regelmäßig mit diesem einhergehenden "Kassensturz" nicht gefeit.

Eine unangekündigte Kassen-Nachschau findet auch dann statt, wenn sich Chef oder Chefin nicht im Geschäft befinden und nur Fremdpersonal anwesend ist. Auch wenn es nur bedingt möglich ist, sich auf eine Kassen-Nachschau vorzubereiten, sollten die Angestellten zumindest darauf hingewiesen und unterrichtet werden, wie sie sich in einem solchen Falle verhalten sollen.

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