Neben der reinen Dienstleistung erbringt der Friseurbetrieb gewöhnlich auch Verkaufsleistungen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Verkauf der Waren, die im Kabinett verbraucht und den Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden und um ausschließlich über die Ladentheke abgewickelte Verkaufsgeschäfte. Der Friseurbetrieb agiert somit gleichzeitig als Dienstleister und als Einzelhändler.

Während die Dienstleistungen aus den genannten Gründen auch bei Verwendung einer offenen Ladenkasse einzeln aufzuzeichnen sind, ist es dem Unternehmer in seiner Eigenschaft als Einzelhändler nicht zumutbar, alle verkauften Artikel einzeln zu erfassen. Die Einnahmen aus den Verkaufswaren wird er lediglich im täglich zu führenden Kassenbericht summarisch dokumentieren, wenn er keine elektronische Registrierkasse einsetzt. Das gilt aber nicht für die im Kabinett verarbeiteten oder dem Kunden zusätzlich zur Dienstleistung veräußerten Waren. Diese Verkaufsgeschäfte stellen Teil der Hauptleistung dar und sind somit im Rahmen der Einzelaufzeichnungen zu erfassen.

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