Auch wenn der Gesetzgeber die Verwendung einer offenen Ladenkasse weiterhin toleriert, kann unterstellt werden, dass sich alle Apotheken inzwischen eines elektronischen Aufzeichnungssystems bedienen. Inwieweit die Zumutbarkeitsregelung auf Apotheken mit einer offenen Ladenkasse angewendet werden kann, wäre deshalb rein spekulativ.

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