Betreiber einer Apotheke sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster[1] verpflichtet, dem Betriebsprüfer die vollständigen Kasseneinzeldaten in elektronischer Form vorzulegen. Die Frage der Zumutbarkeit stellte sich für das Finanzgericht nicht, da alle baren Einzelaufzeichnungen tatsächlich über die elektronische Kasse, hier PC-Kasse, geführt wurden. Das verwendete PC-Kassensystem war mit einem Warenwirtschaftssystem verbunden und zeichnete sowohl den Wareneingang als auch den Warenausgang der Apotheke auf. Der Senat folgte in seiner Entscheidung den beiden Apotheker-Urteilen des BFH aus dem Jahr 2014.[2]

Auch Unternehmen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, die Berufsgeheimnisse wahren müssen und denen nach den Vorschriften der §§ 102 und 104 AO ein gesetzliches Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht zusteht, dürfen die Finanzverwaltung nicht daran hindern, die Besteuerungsgrundlagen ordnungsmäßig und einheitlich zu ermitteln. Auch in diesen Fällen steht der Finanzbehörde der wahlfreie Datenzugriff gemäß den in § 147 Abs. 6 AO genannten 3 Datenzugriffsmöglichkeiten (Z1–Z3) zu.

Fehlende Kundendaten sind in Abhängigkeit branchenspezifischer Besonderheiten unbedeutend. Diese Rechtsauffassung hat der BFH bisher schon vertreten.

Auch der Umstand der sofortigen Bezahlung rechtfertigt nach Auffassung des BFH[3] keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn es einem Unternehmer technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich ist, die zahlreichen Kassenvorgänge in einem Einzelhandelsgeschäft mit allen erforderlichen Angaben einzeln festzuhalten.

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