Die Kassenprüfung ist keine Außenprüfung. Entsprechend findet keine Schlussbesprechung im Sinne von § 201 AO statt und es ergeht kein Prüfungsbericht nach § 202 AO.[1] Auch ist eine verbindliche Zusage i. S. v. § 204 AO nach Abschluss der Kassen-Nachschau nicht möglich.

Weiterhin treten bestimmte, durch eine Außenprüfung ausgelöste verfahrensrechtliche Rechtsfolgen nicht ein:

  • Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird durch den Beginn der Kassen-Nachschau nicht gehemmt (§ 171 Abs. 4 AO),
  • Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung.
  • Nach Durchführung einer Kassen-Nachschau besteht keine Verpflichtung zur Aufhebung eines Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 Satz 3 AO).
 
Hinweis

Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige entällt

Mit dem Erscheinen des Beamten zur Kassen-Nachschau entfällt nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO Buchst. e AO die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Für den Fall, dass die Kassen-Nachschau selbst zu keinem Ergebnis führt, entfällt der Sperrgrund, sobald die Nachschau beendet ist (z. B. durch Verlassen der Geschäftsräume).

Der Steuerpflichtige kann sich gegen die Durchführung der Kassen-Nachschau, gegen die Auswertung ihrer Ergebnisse sowie gegen den Übergang zur Außenprüfung zur Wehr setzen.

Bei der Anordnung einer Kassen-Nachschau handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, der nicht der Schriftform bedarf und daher formlos erlassen werden kann. Gegen diesen Verwaltungsakt kann schriftlich Einspruch eingelegt bzw. Anfechtungsklage[2] erhoben werden. Mit Beendigung der Kassennachschau werden der Einspruch oder die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Kassennachschau jedoch unzulässig; insoweit bleibt nur die Möglichkeit, eine Fortsetzungsfeststellungsklage[3] einzulegen.[4]

Wurden die Ergebnisse der Kassen-Nachschau in einem Steuer- oder Haftungsbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erreichen.

Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Außenprüfungsanordnung entsprechend.[5]

[1] AEAO zu § 146b Nr. 7.
[4] AEAO zu § 146b Nr. 9.
[5] § 196 AO sowie die Regularien des hierzu ergangenen AEAO.

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