Der Steuerpflichtige trägt die Kosten, die ihm in Erfüllung der durch § 146b Abs. 2 AO entstehenden Mitwirkungspflichten entstanden sind.[1] Dies betrifft die Vorlage- und Auskunftspflichten nach § 146b Abs. 1 AO sowie die Kontrollrechte für Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form nach § 146b Abs. 2 AO, etwa wenn ihm in Erfüllung der vorgenannten Pflichten Papier-, Kopier- und Stromkosten entstehen. Dagegen ist die Finanzverwaltung nicht berechtigt, dem Steuerpflichtigen ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung der Kassen-Nachschau entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
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