Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Er hat auf Verlangen des Prüfers für einen von diesem bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine (digitalen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenführung sonstigen erheblichen Organisationsunterlagen zu gewähren sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen.[1]

Das Datenzugriffsrecht ergibt sich bei der Kassen-Nachschau aus § 146b Abs. 2 Satz 2 AO, wonach in elektronischer Form vorliegende Aufzeichnungen oder Bücher eingesehen werden dürfen. Der Prüfer kann die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangen bzw. verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.

Auf Anforderung des Amtsträgers sind die Verfahrensdokumentation zum eingesetzten Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorzulegen, d. h. es sind Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle über durchgeführte Programmänderungen vorzulegen. Ist der Steuerpflichtige selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO) nicht anwesend, aber Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen, haben diese Personen mitzuwirken, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO).

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