Überblick

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die in einem objektiven Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden, wobei die subjektive Förderungsabsicht keine zwingende Voraussetzung ist und bei unfreiwilligen Aufwendungen auch ganz entfallen kann. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist eine Geltendmachung von Werbungskosten seit der Einführung der Abgeltungsteuer nur noch im Ausnahmefall möglich. Im Regelfall sind die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.  S.  d. § 20 EStG ist in § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG geregelt. Danach ist eine Geltendmachung von Werbungskosten jenseits des Sparer-Pauschbetrags grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen finden sich u.  a. in § 32d Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 EStG, die in bestimmten Fällen einen Werbungskostenabzug erlauben. Erläuterungen von Seiten der Finanzverwaltung zum Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.  S.  d. § 20 EStG enthalten R 20.1 und H 20.1 EStR 2012. Weitere Einzelheiten sind im Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer geregelt.[1] Die Rechtsprechung hat die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bestätigt.[2]

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