Kapitaleinkünfte unterliegen ab 2009 dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist für diese Erträge nicht mehr erforderlich, soweit die Kapitalerträge dem Steuerabzug unterlegen haben.[1] Es besteht ein Veranlagungswahlrecht. In der Einkommensteuererklärung sind diese in der Anlage KAP aufzuführen, ab 2018 ggf. zusätzlich Anlage KAP-INV.

Der fixe Steuersatz gilt nicht für Einkünfte, die anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind und die in § 32d Abs. 2 EStG genannten Tatbestände.

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