Zinsen und Dividenden sind in voller Höhe steuerpflichtig; bei Stillhaltergeschäften und Lebensversicherungserträgen gelten Besonderheiten.[1]

Der Veräußerungsgewinn wird für Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG ab 2009 nach den Sonderregelungen des § 20 Abs. 4 EStG ermittelt. Es gilt:

 
Veräußerungs-/Einlösungspreis
./. Anschaffungskosten
./. Veräußerungskosten
Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust

Obwohl der Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist[2], werden reine Veräußerungskosten und Anschaffungsnebenkosten bei der Veräußerungsgewinnermittlung berücksichtigt. Auch bei der Einkünfteermittlung für Termingeschäfte sind die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Termingeschäft abzuziehen.

Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in EUR umzurechnen.[3]

Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffungswerte durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.[4] Für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich die gleiche Rechtsfolge (Fußstapfentheorie).

Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung nach § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden ("Fifo-Methode").[5]

Für die Gewinnermittlung bei der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds gelten weitere Besonderheiten.[6]

[6] § 8 Abs. 5 InvStG 2004 für Jahre bis 2017; § 56 InvStG für sog. Alt-Anteile.

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