Ab 2009 unterliegt der Verkauf aller Kapitalforderungen der Einkommensteuer[1], wobei für die meisten der bis zum 31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen ein Bestandsschutz gilt. Werden "Bestandsschutzpapiere" veräußert, ist dies nach Ablauf der Jahresfrist des § 23 EStG steuerfrei.

Ab 2009 sind insbesondere folgende Geschäfte steuerpflichtig:

  • Verkauf von Aktien und anderen Anteilen an Körperschaften (bei Erwerb ab 2009; entsprechendes gilt für den Verkauf von Investmentanteilen bis 2017 nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 5 InvStG);
  • Verkauf von Zins- und Dividendenscheinen (ohne die Wertpapiere);
  • Termingeschäfte (bei Begründung ab 2009);
  • Verkauf/Auflösung einer stillen Gesellschaft bzw. eines partiarischen Darlehens (bei Begründung ab 2009);
  • Verkauf von steuerpflichtigen Kapitallebensversicherungen;
  • Verkauf sonstiger Kapitalforderungen (besondere Anwendungsrege­lungen).[2]

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