Ab 2009 unterliegt der Verkauf aller Kapitalforderungen der Einkommensteuer[1], wobei für die meisten der bis zum 31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen ein Bestandsschutz gilt. Werden "Bestandsschutzpapiere" veräußert, ist dies nach Ablauf der Jahresfrist des § 23 EStG steuerfrei.
Ab 2009 sind insbesondere folgende Geschäfte steuerpflichtig:
- Verkauf von Aktien und anderen Anteilen an Körperschaften (bei Erwerb ab 2009; entsprechendes gilt für den Verkauf von Investmentanteilen bis 2017 nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 5 InvStG);
- Verkauf von Zins- und Dividendenscheinen (ohne die Wertpapiere);
- Termingeschäfte (bei Begründung ab 2009);
- Verkauf/Auflösung einer stillen Gesellschaft bzw. eines partiarischen Darlehens (bei Begründung ab 2009);
- Verkauf von steuerpflichtigen Kapitallebensversicherungen;
- Verkauf sonstiger Kapitalforderungen (besondere Anwendungsregelungen).[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen