Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG liegen nicht vor, wenn die Kapitalerträge einer anderen Einkunftsart, z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG, zuzurechnen sind. § 20 EStG ist nachrangig anzuwenden.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge