Leitsatz
Räumt ein Versicherungsnehmer einem Dritten unwiderruflich das Bezugsrecht aus einer Kapitallebensversicherung ein und erhält der Begünstigte bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungsleistungen, unterliegt die Einräumung des Bezugsrechts als solche nicht der Schenkungsteuer. Zuwendungsgegenstand ist in diesen Fällen vielmehr (erst) die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung.
Normenkette
zu § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1974
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.06.1999, II R 70/97
Die Entscheidung II R 70/97 betrifft die schenkungsteuerrechtlichen Folgen aus der Übertragung von Bezugsrechten aus Kapitallebensversicherungen, die am Ende der jeweils vereinbarten Laufzeiten fällig werden sollten. Die Übertragung der Bezugsrechte – im Streitfall vom Vater auf die Tochter (Klägerin) – fand im Jahre 1987 statt. Nach Fälligkeit der Versicherungen im Jahre 1993 wurden die Versicherungsbeträge in Höhe von 408.000 DM an die Klägerin ausgezahlt. Als Gegenstand der Besteuerung betrachtete das Finanzamt die ausgezahlten Leistungen. Die Klägerin beantragte dagegen, die Schenkungsteuer für diesen Vorgang nach zwei Dritteln der bis zur Übertragung der Bezugsrechte eingezahlten Versicherungsbeiträge (118.000 DM) festzusetzen.
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts: Es komme für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstands nicht entscheidend auf den Willen des Zuwendenden, sondern auf die tatsächliche Bereicherungan, die sich danach richte, was der Bedachte – endgültig – erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege in dem unentgeltlichen Erwerb der unwiderruflichen Bezugsrechte (noch) kein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang. Endgültig erhalten habe die Klägerin die erst 1993 durch Zeitablauf entstandenen Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen in Höhe von 408.000 DM.
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