7.5.1 Investmenterträge nach dem Investmentsteuerreformgesetz
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.[1] Die Steuerfreistellung wird gewährt, um die steuerliche Vorbelastung von Investmentfonds durch das Investmentsteuerreformgesetz[2] ab dem 1.1.2018 zu berücksichtigen.
Nur bestimmte Investmenterträge begünstigt
Die Steuerfreistellung greift nur, soweit Investmenterträge i. S. d. § 52 Abs. 28 Satz 23 EStG (Erträge aus Investmentfonds) Bestandteil des Unterschiedsbetrags[3] sind. Erträge aus konventionellen Anlagen oder aus Spezial-Investmentfonds fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Dies gilt auch für Erträge aus "internen Fonds" i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VAG, es sei denn, sie stammen nachweislich aus Investmentfonds. Werden die Sparanteile aus den Versicherungsbeiträgen nicht ausschließlich für die Erzielung von Investmenterträgen verwendet, muss der Anteil der Erträge aus Investmentfonds ermittelt werden.[4]
Zeitlicher Anwendungsbereich
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2004 und vor dem 1.1.2018 abgeschlossen wurden (Bestandsverträge), umfasst die Steuerfreistellung nur die Investmenterträge, die auf den Zeitraum nach dem 31.12.2017 entfallen. Die bis zum 31.12.2017 entstandenen Investmenterträge werden von der pauschalen Freistellung nicht erfasst und müssen abgegrenzt werden.[5]
7.5.2 Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags aus dem Versicherungsvertrag werden von der Versicherungsleistung im Erlebensfall die Summe der auf sie entrichteten Beiträge einschließlich des darin enthaltenen Kostenanteils (Abschluss-, Verwaltungs- und Vertriebskosten) abgezogen.[1] Entsprechend muss für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG bei der Ermittlung der Erträge aus Investmentfonds der auf den nach dem 31.12.2017 entfallende Kostenanteil aus dem Versicherungsvertrag berücksichtigt werden. Die zeitliche und sachliche Abgrenzung der anteilig auf Investmentfonds entfallenden Erträge unter Berücksichtigung zu verrechnender Kosten hat grundsätzlich auf Grundlage der tatsächlich aus der Anlage in Investmentfonds erzielten Erträge und Aufwendungen zu erfolgen, d. h. es ist eine exakte Wertermittlung durchzuführen.
Unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Wertermittlung zulässig[2]
Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass der steuerfreie Anteil am Unterschiedsbetrag[3] anstelle der exakten Wertermittlung pauschaliert ermittelt wird, wenn die auf den Investmentfonds ab 1.1.2018 entfallenden Erträge sachgerecht abgegrenzt werden. Wird die pauschale Wertermittlung des steuerfreien Untschiedsbetrags gewählt, ist die in Rz. 64g bis 64x des BMF-Schreibens v. 29.9.2017[4] dargestellte Verfahrensweise zu befolgen.
7.5.3 Steuerfreistellung bei ausschließlicher Anlage in Investmentfonds
Vertragsbeginn nach dem 31.12.2017
Soweit bei fondsgebunden Lebensversicherungen die Sparanteile aus den Versicherungsbeiträgen ausschließlich für die Anlage in Investmentfonds verwendet wurden, werden 15 % des (positiven bzw. negativen) Unterschiedsbetrags von der Steuer freigestellt.[1]
Teilfreistellung der Erträge
Die Sparanteile eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags werden ausschließlich in Investmentfonds angelegt. Der Versicherungsvertrag wird am 1.2.2018 abgeschlossen und kommt am 31.1.2048 zur Auszahlung. Die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung beträgt 100.000 EUR; an Versicherungsbeiträgen wurden 50.000 EUR gezahlt.
Ergebnis
Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG | |
Versicherungsleistung am 31.1.2048 | 100.000 EUR |
abzgl. Versicherungsbeiträge | 50.000 EUR |
Unterschiedsbetrag | 50.000 EUR |
Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG | |
50.000 EUR x 15 % | 7.500 EUR |
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag nach Teilfreistellung | 42.500 EUR |
Negative Teilfreistellung
Die Sparanteile eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags werden ausschließlich in Investmentfonds angelegt. Der Versicherungsvertrag wird am 1.2.2018 abgeschlossen und kommt am 31.1.2048 zur Auszahlung. Die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung beträgt 50.000 EUR; an Versicherungsbeiträgen wurden 100.000 EUR gezahlt.
Ergebnis
Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG | |
---|---|
Versicherungsleistung am 31.1.2048 | 50.000 EUR |
abzgl. Versicherungsbeiträge | 100.000 EUR |
Unterschiedsbetrag | - 50.000 EUR |
Nicht abzugsfähiger Anteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 ... |
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