Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags:

  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird,
  • Kapitalversicherungen mit Sparanteil,
  • Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung bei Ablauf der Versicherungslaufzeit.[1]
 
Wichtig

Entsprechende Anwendung der Besteuerungsregeln

Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG für Erträge

  • aus fondsgebundenen Lebensversicherungen,[2]
  • im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird,
  • bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht.
[2] Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind allerdings 15 % des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG i. d. F des Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) v. 19.7.2016, BGBl 2016 I S. 1730. Wegen weiterer Einzelheiten BMF, Schreiben v. 29.9.2017, IV C 1 – S 2252/15/10008:011, BStBl 2017 I S. 1314 Rz. 64c ff.

3.1 Abgrenzung zur Vermögensanlage ohne Versicherungscharakter, Mindesttodesfallschutz und Risikotragung

Eine Versicherung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterscheidet sich von einer Vermögensanlage ohne Versicherungscharakter dadurch, dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (biometrisches Risiko). Die durch die Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Gefahren sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer (Erlebensfallrisiko, Langlebigkeitsrisiko).[1]

Zu den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Renten- oder Kapitalversicherungen zählen nur solche, die einen Sparanteil enthalten.[2] Bei solchen Versicherungen setzt sich der Versicherungsbeitrag grundsätzlich zusammen aus dem

  • Kostenanteil (Beitragsteil insbesondere für Verwaltungsaufgaben des Unternehmens, Abschlusskosten, Inkassokosten),
  • Risikoanteil (Beitragsanteil für Leistungen bei Eintritt eines charakteristischen Hauptrisikos: Tod bei Lebensversicherungen, Unfall oder Beitragsrückzahlung im Todesfall bei Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung),
  • Sparanteil (Beitragsanteil, der für die Finanzierung einer Erlebensfall-Leistung verwendet wird).

Keine Versicherungsverträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Kapitalisierungsgeschäfte. Als Kapitalisierungsgeschäfte gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im Voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind.[3]

Bei Kapitalforderungen aus Verträgen mit Versicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um einen Versicherungsvertrag im oben angeführten Sinne handelt, richtet sich die Besteuerung des Kapitalertrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[4]

 
Hinweis

Aufklärungspflichten des Versicherers

Auch bei nach der VVG-Reform 2008 abgeschlos­senen Verträgen ist der Versi­cherer entspre­chend den von der Recht­spre­chung entwi­ckelten Grund­sätzen zur Aufklärung bei Anlage­ge­schäften verpflichtet, den Versicherungsnehmer bereits im Rahmen der Vertrags­ver­hand­lungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu infor­mieren, die für seinen Anlage­ent­schluss von beson­derer Bedeutung sind, wenn sich der Abschluss einer kapital­bil­denden Lebens­ver­si­cherung[5] oder einer fondsgebundene Rentenversicherung[6] bei wirtschaft­licher Betrachtung als Anlage­ge­schäft darstellt.

3.1.1 Lebensversicherungen mit individueller Vermögensverwaltung ("Versicherungsmäntel")

Auf dem Versicherungsmarkt besteht die Möglichkeit, Lebensversicherungen mit individueller Vermögensverwaltung abzuschließen (z. B. bei den besonders im Ausland vertriebenen sog. "Versicherungsmänteln"). Bei diesen Verträgen wird anders als bei konventionellen Lebensversicherungen für den Erlebensfall keine Versicherungsleistung garantiert. Der wirtschaftlich Berechtigte allein trägt das Kapitalanlagerisiko.

Ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind[1]:

  • In dem Versicherungsvertrag ist eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart[2] und
  • die zusammengestellten Kapitalanlagen sind nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes ...

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