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Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 3 Versicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags:

  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird,
  • Kapitalversicherungen mit Sparanteil,
  • Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung bei Ablauf der Versicherungslaufzeit.[1]
 
Wichtig

Entsprechende Anwendung der Besteuerungsregeln

Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG für Erträge

  • aus fondsgebundenen Lebensversicherungen,[2]
  • im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird,
  • bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht.
[1] Vgl. auch BMF, Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl 2009 I S. 1172, Rz. 1.
[2] Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind allerdings 15 % des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG i. d. F des Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) v. 19.7.2016, BGBl 2016 I S. 1730. Wegen weiterer Einzelheiten BMF, Schreiben v. 29.9.2017, IV C 1 – S 2252/15/10008:011, BStBl 2017 I S. 1314 Rz. 64c ff.

3.1 Abgrenzung zur Vermögensanlage ohne Versicherungscharakter, Mindesttodesfallschutz und Risikotragung

Eine Versicherung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterscheidet sich von einer Vermögensanlage ohne Versicherungscharakter dadurch, dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (biometrisches Risiko). Die durch die Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Gefahren sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer (Erlebensfallr...

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