Das Sonder-Betriebsvermögen teilt sich auf in
notwendiges Sonder-Betriebsvermögen: Dies sind Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % durch die Personengesellschaft genutzt werden, sind zwingend in vollem Umfang notwendiges Sonder-Betriebsvermögen.[1] Grundstücke oder Grundstücksteile müssen nur mit dem betrieblichen Anteil als Sonder-Betriebsvermögen bilanziert werden. Wird ein Teil eines Gebäudes durch die Personengesellschaft genutzt, gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden anteilig zum notwendigen Sonder-Betriebsvermögen.[2] Es besteht kein Wahlrecht, der Bilanzierung für notwendiges Sonder-Betriebsvermögen.
und
- gewillkürtes Sonder-Betriebsvermögen: Bei einer betrieblichen Nutzung der Personengesellschaft von mindestens 10 % bis zu 50 % ist ein Ausweis dieser Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich. Insoweit hat der Gesellschafter hier ein Wahlrecht.[3]
Sonder-Betriebsvermögen
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft überlässt der Gesellschaft kostenlos ein Grundstück (Anschaffungskosten 200.000 EUR). In diesem Zusammenhang musste zur Finanzierung ein Darlehen von 120.000 EUR aufgenommen werden.
Aktiva | Eröffnungsbilanz Sonder-Betriebsvermögen | Passiva | |
---|---|---|---|
Grundstück | 200.000 EUR | Kapital/Eigenkapital/Betriebsvermögen | 80.000 EUR |
Darlehen | 120.000 EUR | ||
200.000 EUR | 200.000 EUR |
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