Der Steuerpflichtige kann zur Vermeidung des Kirchensteuerabzugs der Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten bis auf Widerruf widersprechen. Das ist der sog. Sperrvermerk.[1] Diese Regelung wurde aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eingeführt. Der Steuerpflichtige muss die Erklärung zum Sperrvermerk bis zum 30.6. eines Jahres beim BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch über das BZSt-Onlineportal einreichen. Der Abzugsverpflichtete muss den Steuerpflichtigen rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage auf die bevorstehende Datenabfrage sowie das gegenüber dem BZSt bestehende Widerspruchsrecht schriftlich oder in anderer geeigneter Form hinweisen.[2]

Eine ausfüllbare PDF-Datei ("Erklärung zum Sperrvermerk") kann auf den Internetseiten der Finanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de im Formularcenter unter dem Stichwort "Steuern" (Ordner A–Z/Kirchensteuer) abgerufen werden.

Dem Abzugsverpflichteten wird bei einem Widerspruch ein neutraler Wert (Nullwert) mitgeteilt, womit der Kirchensteuerabzug unterbleibt. Die Kirchensteuererhebung erfolgt später im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Zur Sicherstellung der Nacherhebung der Kirchensteuer informiert das BZSt das zuständige Wohnsitzfinanzamt.

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