Inländische Banken, Versicherungsunternehmen und andere abzugspflichtige Institutionen bzw. Personen müssen neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten. All diejenigen, die Kapitalertragsteuer einbehalten müssen, sind auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet.

Das Abzugsverfahren gilt damit nicht nur für inländische Banken, sondern auch z. B. für Gewinnausschüttungen einer GmbH, Erträge aus inländischen Wandelanleihen, Genussrechten oder stillen Beteiligungen an einem Handelsgewerbe.

Für Kapitalerträge erfolgt die Bereitstellung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) im Rahmen eines automatisierten Abfrageverfahrens, das in § 51a EStG geregelt ist. Hierzu rufen die Abzugsverpflichteten im Vorjahr die notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Damit kann auch die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer weitestgehend an der Quelle erhoben werden.

Der Steuerpflichtige kann dem Datenabruf widersprechen, sog. Sperrvermerk. Dann wird im Falle einer Kirchensteuerpflicht das zuständige Finanzamt informiert. Der Abzugspflichtige muss den Steuerpflichtigen auf den bevorstehenden Datenabruf hinweisen, damit dieser dem BZSt bis spätestens zum 30.6. den Sperrvermerk übermitteln kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge