Folgende Fehler werden nicht nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG korrigiert:

  • Die Kapitalerträge stellen Betriebseinnahmen dar.
  • Die Kapitalerträge sind Steuerausländern zuzurechnen und es wurde keine Steuerbescheinigung ausgestellt.
  • Der Steuerabzug wurde aufgrund einer fehlerhaften Ersatzbemessungsgrundlage berechnet.
  • Die Bemessungsgrundlage für akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentvermögen[1] war fehlerhaft.

Die zutreffende Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt in diesen Fällen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung.

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