Nach § 43a Abs. 3 Satz 1 i.  V.  m. § 32d Abs. 1 und Abs. 5 EStG wird auch die ausländische Steuer beim Steuerabzug berücksichtigt. Die Einbeziehung der ausländischen Steuer ist nur für die inländische auszahlende Stelle, d.  h. inländische Banken, von Bedeutung.

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