Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug.[1] Lebensversicherungserträge unterliegen auch dann in voller Höhe der Steuerpflicht, wenn nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG die Erträge nur hälftig als Kapitaleinnahmen anzusetzen sind.[2]
Soweit allerdings Erträge aus Investmentfonds der Teilfreistellung nach § 20 InvStG unterliegen, wird der maßgebende Teilfreistellungssatz für Privatanleger bereits beim Steuerabzug berücksichtigt.[3]
Steuerabzug nur durch die auszahlende Stelle
Für den Steuerabzug auf Kapitalerträge nach § 20 Abs. 2 EStG (Veräußerung und Einlösung von Kapitalanlagen) ist zu beachten, dass der Abzug nur von der auszahlenden Stelle (inländisches Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut) vorzunehmen ist. Daher gelten besondere Regelungen zur Berechnung der Kapitalertragsteuer sowie zur Verlustverrechnung. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für diesen Personenkreis.
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