Kommentar

Zu Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung gegen Einlage nimmt das BMF anhand von Beispielen wie folgt Stellung:

  • Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital gegen Einlage nach den §§ 182ff. AktG, führt die Zuteilung der Bezugsrechte nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim bisherigen Aktionär.
  • Die Ausübung von Bezugsrechten ist als Veräußerung der Bezugsrechte anzusehen[1]. Erfolgt die Ausübung innerhalb eines Jahrs nach der Anschaffung der Altaktien, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Tag der Annahme des Bezugsrechtsangebots. Als Veräußerungserlös ist der Börsenkurs der Bezugsrechte im Zeitpunkt der Annahme des Bezugsrechtsangebots zu sehen. Als Börsenkurs ist dabei unter sinngemäßer Anwendung des § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG der niedrigste an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA) gehandelte Kurs anzusetzen. Mit der Ausübung der Bezugsrechte werden die bezogenen Aktien angeschafft. Zu den Anschaffungskosten dieser Aktien gehört auch der Veräußerungserlös der Bezugsrechte.
  • Der Gewinn aus der Veräußerung von Bezugsrechten aus einer Kapitalerhöhung gegen Einlage innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Altaktien ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG[2]. Werden durch Ausübung der Bezugsrechte erlangte Aktien innerhalb eines Jahres nach Ausübung der Bezugsrechte veräußert, ist der dabei erzielte Gewinn ebenfalls als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Zu den Anschaffungskosten der bezogenen Aktien gehört auch der Veräußerungserlös der Bezugsrechte.
  • Erfolgt die Kapitalerhöhung später als ein Jahr nach der Anschaffung der Altaktien, ist bei der Veräußerung der auf Grund des Bezugsrechts erlangten Aktien bei der Ermittlung der Anschaffungskosten für die Bezugsrechte der niedrigste Börsenkurs im Zeitpunkt der Annahme des Bezugrechtsangebots anzusetzen.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 20.12.2005, IV C 3 – S 2256 – 255/05

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