OFD Niedersachsen, 18.9.2013, S 2244 - 81 - St 244

Für Beteiligungen, die gem. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG vor dem 1.1.2009 angeschafft worden sind, ist § 17 EStG bei Veräußerungen von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr gem. §§ 22 Nr. 2i.V.m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2i.V.m. 23 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. subsidiär.

Die Ausübung von Bezugsrechten bei Kapitalerhöhungen gegen Einlage bei einer Aktiengesellschaft ist in Fällen des § 23 EStG nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2005 (BStBl 2006 I S. 8) als Veräußerung anzusehen. Das vorgenannte BMF-Schreiben ist nunmehr durch die BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 94) bzw. 9.10.2012 (BStBl 2012 I S. 953) nicht mehr anzuwenden und durch BMF-Schreiben vom 4.4.2011 (BStBl 2011 I S. 356) aufgehoben worden.

In den Fällen des § 17 EStG, § 21 UmwStG und in den Fällen von Anteilen im Betriebsvermögen ist die Ausübung von Bezugsrechten aufgrund der gebotenen Auslegung der betroffenen Vorschriften nicht als Veräußerung zu beurteilen. Die entgeltliche Übertragung des Bezugsrechts an einen Dritten ist jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen als Veräußerung zu werten.

Dies gilt auch für Fälle, in denen die Beteiligung nach dem 31.12.2008 erworben worden ist und wegen Unterschreitung der Beteiligungsgrenze von 1 % mangels Einschlägigkeit der Subsidiaritätsregel des § 20 Abs. 8 EStG ein Anwendungsfall des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG).

 

Normenkette

EStG § 17

EStG § 23;

UmwStG § 21

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