Tafelgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass die Wertpapiere nicht in einem Depot, sondern z. B. in einem Bankschließfach oder in der Wohnung des Anlegers aufbewahrt werden. Der Anleger kann die Ertragsscheine (Zins- oder Dividendenscheine) bei einem Kreditinstitut anonym einlösen.

Ab 2009 unterliegen auch Erträge aus Tafelgeschäften dem allgemeinen Kapitalertragsteuersatz von 25 %.

Derjenige, der die Papiere beim Institut einlöst, gilt auch als Eigentümer.[1]

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