Wird ein festverzinsliches Wertpapier innerhalb des Zinszahlungszeitraums mit dem zugehörigen Zinsschein veräußert, zahlt der Erwerber dem Veräußerer den auf den Zeitraum zwischen dem letzten Zinstermin und dem Veräußerungstag entfallenden Zinsbetrag (Stückzinsen). Diese Zinsen werden vom Veräußerer regelmäßig besonders in Rechnung gestellt (Ausnahme: Flat-Handel, s. dort).

Die gesondert ausgewiesenen Stückzinsen des Veräußerers waren bei diesem bis zum VZ 2008 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bei Zufluss zu versteuern.

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wurde dieser spezielle Einkunftstatbestand abgeschafft, da die Veräußerung sämtlicher Kapitalforderungen generell steuerpflichtig ist. Somit sind die vereinnahmten Stückzinsen Bestandteil des Veräußerungsgewinns. Diese sind auch dann steuerpflichtig, wenn das Wertpapier vor 2009 erworben wurde und den Bestandsschutzregelungen unterliegt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Stückzinsen beim Verkauf von Alt-Anleihen

A erwarb zum 1.12.2007 eine Anleihe mit Stückzinsausweis zu einem Kurs von 100.000 EUR (100 % Kapitalgarantie, 5 % laufender Kupon, keine Finanzinnovation). Nächster Zinszahlungstermin ist der 31.12.2021. Er veräußert die Anleihe in 2023 unter Stückzinsausweis von 3.000 EUR zu einem Kurs von 101.000 EUR.

Die Stückzinsen sind gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Der Kursgewinn von 1.000 EUR ist nicht zu versteuern.

Beim Erwerber sind die von ihm entrichteten und gesondert in Rechnung gestellten Stückzinsen im Veranlagungszeitraum des Abflusses keine Werbungskosten, sondern negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer.[2]

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