Zahlen Kreditinstitute einen Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder erhält ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags einen Nutzungsersatz für die von ihm an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen, handelt es sich nach Verwaltungsauffassung um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge, bei denen eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht.[1]

Zur Frage der Steuerpflicht eines solchen Nutzungsersatzes sind mehrere Revisionsverfahren anhängig.[2]

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