Die Verzinsung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentümergemeinschaften führt bei den Wohnungseigentümern zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das gilt unabhängig davon, ob die Wohnung fremdvermietet oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.[1]

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