(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der anzurechnenden Werte der

 

1.

Vermögensanlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 und § 8b, die keine in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente sind,

 

2.

Geschäfte nach § 8f Abs. 1, § 8g Abs. 1 und § 8h Abs. 1, die nicht der Absicherung dienen, und

 

3.

Geschäfte nach § 8f Abs. 2, § 8g Abs. 2 und § 8h Abs. 2

den Wert des Wertpapier-Sondervermögens nicht übersteigt.

 

(2) Der anzurechnende Wert ist bei

 

1.

Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 21 Abs. 2 und 3 maßgebende Wert,

 

2.

Finanzterminkontrakten der Kontraktwert multipliziert mit dem börsentäglich ermittelten Terminpreis.

 

(3) 1Der anzurechnende Wert ist bei Optionsrechten der Wert, der sich ergibt, wenn bei

 

1.

Optionsrechten, die keine Optionsrechte im Sinne des § 8d Abs. 2 sind, der nach Absatz 2 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Finanzterminkontrakte, die Gegenstand des Optionsrechtes sind,

 

2.

Optionsrechten im Sinne des § 8d Abs. 2 der nach Absatz 2 ermittelte und mit dem Differenzbetragsmultiplikator multiplizierte Wert oder Indexstand des Basiswertes

mit dem vorzeichenlosen Delta multipliziert wird. 2Das Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes der Option zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Wertes des Optionsgegenstandes. 3Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, das Delta auf geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der Depotbank mitzuteilen.

 

(4) Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens gehaltenes Finanzinstrument durch ein Gegengeschäft glattgestellt, sind beide Geschäfte nicht auf die Grenzen in Absatz 1 anzurechnen.

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