(1)[1] 1In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteilscheins (Anteilschein-Sparer) den Abschluß eines Vertrags mit einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Anteilschein-Sparers anzubieten, durch den sich der Erwerber eines Anteilscheins verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteilscheine einzulegen (Altersvorsorge-Sparplan). 2Im Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluß und im Verkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich die Kapitalanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten kann und daß dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Anteilschein-Sparers gilt. 3Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.

Bis 31.12.2001:

(1) 1In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteilscheins (Anteilschein-Sparer) den Abschluß eines Vertrags mit einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des 60. 2Lebensjahres des Anteilschein-Sparers anzubieten, durch den sich der Erwerber eines Anteilscheins verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteilscheine einzulegen (Altersvorsorge-Sparplan). 3Im Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluß und im Verkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich die Kapitalanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten kann und daß dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Anteilschein-Sparers gilt.

 

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Anteilschein-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das Recht einzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteilscheine an dem Altersvorsorge-Sondervermögen gegen Anteilscheine eines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögens nach Wahl des Anteilschein-Sparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. 2Die Kapitalanlagegesellschaft kann den kostenlosen Umtausch verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit abgelaufen sind.

 

(3) 1Der Anteilschein-Sparer kann den Altersvorsorge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. 2Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn der Anteilschein-Sparer nach Vertragsabschluß arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig geworden ist.

 

(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvorsorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen. 2Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht, wenn der Anteilschein-Sparer auf Grund einer nach Vertragsabschluß eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nur unvollständig erfüllt.

 

(5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Anteilschein-Sparer den Abschluß eines Vertrags anzubieten, in dem sich die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens verpflichtet, nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans dem Anteilschein-Sparer gegen Rückgabe von Anteilscheinen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG). Anzuwenden ab 01.01.2002.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge