Außenprüfungen führen i. d. R. zu Bilanzberichtigungen, die auch Auswirkungen auf die Folgejahre haben. Das ist bei Änderungen von Aktiv- oder Passivposten der Fall. Werden keine abweichenden Steuerbilanzen aufgestellt, müssen zur Herstellung des Bilanzzusammenhangs die auf den Bestandskonen des laufenden Geschäftsjahres vorgetragenen Anfangsbestände berichtigt werden. Entsprechendes gilt für das Kapitalkonto. Dies geschieht meistens im Rahmen der vorbereitenden Abschlussbuchungen. Nur die Änderungen der letzten Steuerbilanz sind von Bedeutung. Änderungen bei Entnahmen scheiden für eine Kapitalangleichung aus.

 

Praxis-Beispiel: Rückgängigmachung der Sonderabschreibung

Herr Huber hat im Oktober 01 einen neuen Firmenwagen für 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer erworben. Mithilfe eines Fahrtenbuchs hat er nachgewiesen, dass er das Fahrzeug im Jahr 01 nur zu 5 % privat (also fast ausschließlich betrieblich) genutzt hat.

Er macht für die Anschaffung im Jahr 01 die lineare Abschreibung und die Sonderabschreibung von 20 % geltend. Er darf die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in 01 beanspruchen. Er kann die Sonderabschreibung geltend machen, auch wenn jetzt noch nicht feststeht, welchen Umfang die Privatnutzung im Folgejahr 02 haben wird.

Er berechnet die Abschreibung wie folgt:

 
Lineare Abschreibung über 6 Jahre  
(30.000 EUR : 6 = 5.000 EUR : 12 × 3 Monate = 1.250 EUR
Sonderabschreibung (30.000 EUR × 20 % =) 6.000 EUR
Insgesamt 7.250 EUR

Buchungsvorschlag: Lineare Abschreibung

SKR 03

 
4832 Abschreibungen auf Kfz 1.250 EUR an 0320 Pkw 1.250 EUR

SKR 04

 
6222 Abschreibungen auf Kfz 1.250 EUR an 0520 Pkw 1.250 EUR

Buchungsvorschlag: Sonderabschreibung

SKR 03

 
4852 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG (für Kfz) 6.000 EUR an 0320 Pkw 6.000 EUR

SKR 04

 
6242 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG (für Kfz) 6.000 EUR an 0520 Pkw 6.000 EUR

Das Finanzamt hat eine Betriebsprüfung für die Jahre 00 bis 02 angeordnet. Der Prüfer stellt fest, dass die private Nutzung des Firmen-Pkw im Jahr 02 mehr als 10 % betragen hat. Die steuerliche Sonderabschreibung im Jahr 01 bleibt dem Unternehmer aber nur dann erhalten, wenn die private Nutzung auch im Jahr 02 nicht mehr als 10 % beträgt.

 

Hinweis: Nur bei Einzelunternehmen muss die Sonderabschreibung rückgängig gemacht werden

Die Problematik, dass die Sonderabschreibung wegen einer mehr als 10 %igen Privatnutzung wieder rückgängig gemacht wird, tritt nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf.

Da die private Nutzung im 2. Jahr über 10 % liegt, muss die Sonderabschreibung im Jahr 01 rückgängig gemacht werden. Das sieht so aus, dass das Finanzamt den Steuerbescheid für 2001 berichtigt, indem es (ohne Korrektur der Bilanz) den Gewinn 01 um 6.000 EUR erhöht.

Abschreibung im Vergleich:

 
 

Buchung des Unternehmers

EUR

Änderung durch den Prüfer

EUR
Anschaffungskosten 01 30.000 30.000
Lineare Abschreibung in 01 1.250 1.250
Sonderabschreibung in 01 6.000 -----
Lineare Abschreibung in 02 5.000 5.000
Buchwert zum 31.12.02 17.750 23.750

Aber: Nach der Korrektur stimmt im Anlageverzeichnis zum 1.1.03 der Buchwert des Firmenwagens nicht mehr. Der Buchwert ist wegen des Wegfalls der Sonderabschreibung um 6.000 EUR zu niedrig ausgewiesen. Spätestens beim Jahresabschluss für 03 muss der Anfangswert des Firmenwagens um 6.000 EUR erhöht werden. Dazu bucht der Unternehmer wie folgt:

Buchungsvorschlag:

SKR 03

 
0320 Pkw 6.000 EUR an 0880 Variables Kapital 6.000 EUR

SKR 04

 
0520 Pkw 6.000 EUR an 2010 Variables Kapital 6.000 EUR

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